Satzung der Deutsch-Isländischen Gesellschaft e. V.

In der Fassung vom 30.03.2019, zuletzt geändert am 16.11.2019 in § 8 Abs. 3, eingetragen im Vereinsregister am 13.02.2020

Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Isländische Gesellschaft e. V.“ und wird nachfolgend auch Gesellschaft genannt. Er hat seinen Sitz in Köln.
  2. Die Gesellschaft ist ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
    Zweck des Vereins ist die Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen Island und Deutschland.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig – sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Die Aufgaben der Gesellschaft sind: Die Förderung und Wahrung gemeinsamer kultureller und wissenschaftlicher Belange zwischen Island und Deutschland und die Vertiefung der Beziehungen der Völker untereinander im Sinne einer Völkerverständigung.

§ 3

Zu diesem Zweck erstrebt der Verein die freundschaftliche Zusammenarbeit aller privaten und öffentlichen Kreise Islands und Deutschlands.

Mitgliedschaft

§ 4

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können neben Einzelpersonen auch Behörden, Körperschaften und öffentlich-rechtliche Anstalten sowie Vereine sein.
  2. Die fördernde Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften und öffentlich-rechtliche Anstalten sowie Vereine erwerben.
  3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Er entscheidet über die Aufnahme.
  4. Personen, die sich um die Förderung der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nach vorausgegangener vierteljährlicher Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben der Gesellschaft oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwider handelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen ohne Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
  2. Ein förderndes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.
  3. Bei Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft.

Mittelbeschaffung und Verwendung

§ 6

  1. Die Gesellschaft beschafft ihre Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmungen und Personen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.
  3. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag nach eigenem Ermessen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Organe der Gesellschaft

§ 7

Die Organe der Gesellschaft sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Präsidium

§ 8

  1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied (§ 4 Nr. 1) hat eine eigene Stimme. Mitglieder, die verhindert sind an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigung eines ordentlichen Mitgliedes ausüben.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden (§ 9 Nr. 1) oder im Verhinderungsfall von zwei seiner Stellvertreter einberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von zwei seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von 6 Wochen dann, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragt.
  4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Sie gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn sie an eine vom Mitglied dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
  6. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl des Präsidiums,
    • die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
    • die alljährliche Wahl von mindestens einem und höchstens zwei Rechnungsprüfern,
    • die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Höhe und Einzelheiten von Vergütungen von satzungsgemäß bestellten Amtsträgern des Vereins und die Entlastung des Vorstandes sowie
    • die Änderung der Satzung.
  7. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der abgegebenen Vollmachten erforderlich. Eine Mitgliederversammlung mit weniger als sieben anwesenden ordentlichen Mitgliedern ist nicht beschlussfähig.
  8. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen aus anwesenden Mitgliedern und abgegebenen Vollmachten erforderlich.
  9. Beschlussfassungen oder Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Eine schriftliche und geheime Beschlussfassung oder Wahl hat zu erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Beiträge, Satzungsänderungen, Vergütungen und die Auflösung des Vereins auch gültig, wenn der Gegenstand in der Einladung nicht bezeichnet war.

§ 9

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • Vorsitzenden und
    • mindestens zwei und höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden.
    Von den stellvertretenden Vorsitzenden ist einer der Schriftführer und ein anderer der Kassenwart der Gesellschaft.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
  3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitglied­schaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Im Bedarfsfall kann der Vorstand Mitglieder in den erweiterten Vorstand zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben berufen.

§ 10

  1. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden einzeln oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.
  2. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die den Verein verpflichten sollen, bedürfen der Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder; sofern sie das Vermögen des Vereins betreffen, darunter der Kassenwart.
  3. Abweichend genügt bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, die das Vermögen des Vereins betreffen und deren Wert den Kleinbetrag nach § 33 UStDV nicht übersteigt, die Zeichnung nur eines Vorstandsmitglieds.

§ 11

Dem Präsidenten und den zum Präsidium gehörenden Präsidialmitgliedern obliegt die repräsentative Vertretung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit.

Gewinne

§ 12

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Vergütungen

§ 13

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere auch Vorstandsmitglieder – können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins dies zulassen; über Höhe und Einzelheiten der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

Auflösung, Aufhebung

§ 14

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den in § 1 Nr. 2 genannten Zweck oder für die in § 2 genannten Aufgaben.
  2. Die Bücherei- und Archivbestände erhält die Universitäts- und Stadtbibliothek Köln.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt über Anfallberechtigte des übrigen Vereinsvermögens.

§ 15

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde und in welcher die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss oder im Falle der Bevollmächtigung schriftlich ihre Zustimmung zur Auflösung gegeben hat. Solche Beschlüsse bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist in einer derartigen Mitgliederversammlung die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung zu berufen, in der die ¾-Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder entscheidet.

Inkrafttreten

§ 16

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.